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  1. Susann Dohm ★☆☆☆☆

    Wir können diese Schule nach unseren Erfahrungen für Schüler*innen mit Behinderungen die eine hochwertige inklusive Schulbildung wünschen, nicht empfehlen. Es gibt keine Klassen mit durchgängiger Tandembesetzung, kein pädagogisches Inklusionskonzept und keinen inklusiven Sportunterricht. Wenn Eltern inklusive Schulbildung (nicht zu verwechseln mit der integrativen Schulbildung, was etwas ganz anderes ist) einfordern, kommt es zu Abschulungsversuchen auf eine andere Einrichtung wie Förderschulen oder es kommt zur Aufforderung eines Notenschutzes. Was an dieser Grundschule mit dem Schulprofil Inklusion weiterhin versucht wird, ist dagegen die Einzelintegration von Kindern mit Behinderungen. Integration ist nicht bedeutungsgleich mit der Inklusion zu verstehen und es ist auch keine Vorstufe der Inklusion. Integration meint lediglich die Eingliederung von Menschen mit Behinderung, in eine ansonsten gleichbleibende, unveränderte Umgebung. Inklusion geht von der Besonderheit und den Bedürfnissen eines jeden einzelnen Menschen aus und meint die Anpassung der Umgebung an dessen individuellen Voraussetzungen. Das Leitbild der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion, nicht die Integration. Diese Verpflichtung wird noch immer sehr oft verkannt. Auch die Pflicht zur schrittweisen Verwirklichung zwingt die Vertragsstaaten, sofort ab Inkrafttreten der völkerrechtlichen Norm 2009, die erforderlichen Schritte zur Erfüllung der der UN-Behindertenrechtskonvention verbindlich vorgegebenen Ziele zu unternehmen. Bisher gibt es in Bayern keine inklusive hochwertige Schulbildung für alle Schüler*innen, obwohl es im Schulgesetzt heißt: „BayEUG Art. 30b Inklusive Schule (1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen.“ Uns wurde zuerst der Nachteilsausgleich verwehrt, mit der Begründung, dass das Gutachten zu alt sei. Die Schulleitung forderte uns auf ein neues Gutachten anfertigen zu lassen. Das haben wir dann auch getan. Das führte dazu, dass wir über ein Jahr auf den Nachteilsausgleich warten mussten. Klinische Gutachten können nicht zu alt werden. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Bei der Aussage der Schule handelte es sich um eine interne Arbeitsanweisung. Da der Bezirk Oberbayern eine Schulbegleitung im erforderlichen Umfang nicht bewilligen wollte, konnte unser Kind über ein halbes Jahr nicht zur Schule gehen. Wir mussten dann selbst Fernunterricht bei der Web-Individualschule buchen, da der Hausunterricht für Kranke ( mit nur 5 Unterrichtsstunden pro Woche) keine angemessene Bildung ermöglicht. Durch die Fortführung der Selektion im bayerischen Schulsystem fehlen den staatlichen Schulen die erforderlichen Mittel und die Erfahrungen um inklusive Strukturen zu entwickeln. Nach Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention dürfen Menschen mit Behinderungen nicht weiter vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Vielmehr ist ihnen ein Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen Unterricht an wohnortnahen Schulen zu gewähren. Für nichtbehinderte Kinder ist diese Schule sehr gut geeignet. Susann Dohm Botschafterin für inklusive Bildung

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