Café Cralle
“Super toll, Kneipenleute super cool, Getränke schmackhaft und super Preise, vor allem die Rote Zora ist ein Gaumenschmaus. Richtig coole Kneipe im Wedding LG”
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“Mit allem Respekt gegenüber der Meinung des Rezensenten möchten wir zu den Vorwürfen Stellung nehmen und gleichzeitig das Verhalten unseres Sicherheitspersonals deutlich verteidigen. 1. Hausrecht und Zugangskontrolle (§ 903 BGB): Gemäß § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes – in diesem Fall der Marktbetreiber – das Recht, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen der Zutritt erlaubt ist. Die Anweisung, den Markt nur mit Einkaufskorb zu betreten, ist eine hausinterne Regelung, die dem Hausrecht entspricht. Das Sicherheitspersonal ist verpflichtet, diese Regel umzusetzen – ausnahmslos und unabhängig von der Häufigkeit, mit der ein Kunde den Markt besucht. 2. Gesetzliche Pflichten von Sicherheitskräften (§ 34a GewO): Nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) sind Sicherheitsmitarbeiter verpflichtet, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben tätig zu werden. Werden ihnen vom Marktmanagement klare Vorgaben gemacht, z. B. Korbpflicht für alle Kunden, sind sie nicht nur berechtigt, sondern gesetzlich dazu verpflichtet, diese Anweisungen konsequent durchzusetzen. Die Durchsetzung der Regeln darf dabei nicht zur Diskussion gestellt oder durch individuelle Einschätzungen untergraben werden. 3. Gleichbehandlung aller Kunden – Kein Sonderstatus: Das Argument, dass „andere Kunden keinen Korb mitnehmen mussten“, entzieht sich einer objektiven Überprüfung. Sicherheitskräfte können und dürfen keine individuellen Ausnahmen machen, da dies im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung stehen würde und das Risiko der Diskriminierung birgt. 4. Prävention und Diebstahlschutz (§ 823 BGB): Die Maßnahme zur Korbpflicht dient unter anderem dem präventiven Diebstahlschutz und der besseren Übersicht im Markt – ein legitimes Ziel des Betreibers, welches auf § 823 BGB (Schutz des Eigentums) gestützt werden kann. Die Umsetzung dieser Maßnahme liegt im Interesse aller ehrlichen Kunden. 5. Wahrnehmung als „unfreundlich“ – Subjektive Einschätzung: Die Einschätzung, ein Mitarbeiter sei „unfreundlich“, basiert auf subjektiver Wahrnehmung und ist in diesem Fall möglicherweise durch die Ablehnung eines persönlichen Wunsches entstanden. Ein korrektes, sachliches Auftreten – auch bei konsequenter Regelumsetzung – ist nicht mit Unhöflichkeit gleichzusetzen. ⸻ Fazit: Das Sicherheitspersonal hat in diesem Fall in vollem Umfang korrekt, rechtlich einwandfrei und im Rahmen seiner Zuständigkeiten gehandelt. Kritik sollte sich, wenn überhaupt, an die Marktleitung richten – nicht an einen Mitarbeiter, der lediglich seinen Pflichten nachkommt. Die öffentliche Diffamierung eines Einzelnen aufgrund der Durchsetzung bestehender Regeln ist nicht gerechtfertigt und untergräbt das Vertrauen in notwendige Sicherheitsmaßnahmen.”